RatgeberRecht

Vermieterpflichten im Überblick: was jährlich, was einmalig gilt

Die meisten Pflichten sind unspektakulär und werden dennoch übersehen. Diese Übersicht sortiert sie nach dem Zeitpunkt, an dem sie relevant werden.

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Dauerhafte Pflichten

Sie schulden die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung über die gesamte Mietzeit. Dazu gehören Instandhaltung und Instandsetzung, die Beseitigung von Mängeln und die Verkehrssicherung, also Streuen und Räumen, Baumkontrolle, Beleuchtung im Treppenhaus. Die Räum- und Streupflicht können Sie auf Mieter übertragen, müssen die Erfüllung dann aber stichprobenartig kontrollieren.

Wiederkehrende Prüfungen und Fristen

Diese Punkte laufen in festen Zyklen und lassen sich planen.

  • Rauchwarnmelder: jährliche Prüfung der Funktionsfähigkeit, Zuständigkeit je nach Landesbauordnung.
  • Heizung: regelmäßige Wartung, Prüfpflichten nach Bundesimmissionsschutzverordnung, Heizungsprüfung nach den Vorgaben zum Gebäudeenergiegesetz.
  • Trinkwasser: bei Großanlagen mit Duschen Legionellenprüfung im festgelegten Turnus.
  • Nebenkosten: Abrechnung innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums.
  • Aufzug und technische Anlagen: Prüfungen durch zugelassene Stellen im vorgeschriebenen Intervall.

Pflichten bei Vertragsbeginn und Ende

Zu Beginn: Energieausweis vorlegen, Wohnungsgeberbestätigung ausstellen, Kaution getrennt anlegen und verzinsen. Zum Ende: Endabnahme, Kautionsabrechnung in angemessener Frist, Rückgabe des überschüssigen Betrags.

Bei der Kaution gilt: Sie ist insolvenzfest getrennt vom eigenen Vermögen zu halten. Ein Verstoß gibt dem Mieter ein Zurückbehaltungsrecht an der Miete.

Was Sie nicht schulden

Kleinreparaturen können bis zu einer angemessenen Grenze auf den Mieter übertragen werden, wenn die Klausel wirksam formuliert ist. Schönheitsreparaturen dürfen Sie nicht pauschal überbürden, starre Fristenpläne sind unwirksam, was in der Folge oft die gesamte Klausel entfallen lässt.

Häufige Fragen.

Sofern die Geräte mitvermietet sind, Sie. Der Mieter trägt nur Kosten, die er verursacht hat oder die als wirksam vereinbarte Kleinreparatur gelten.

Nur mit Ankündigung und berechtigtem Grund, etwa zur Ablesung oder zur Prüfung eines gemeldeten Mangels. Ein Generalschlüssel begründet kein Zutrittsrecht.

Nachforderungen sind nach Ablauf der Zwölfmonatsfrist regelmäßig ausgeschlossen, ein Guthaben müssen Sie dennoch auszahlen.

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